(1) In begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenleitung oder Semesterleitung auf Antrag in Textform von der Verpflichtung regelmäßig am Unterricht teilzunehmen für einzelne Unterrichtsstunden bis zur Dauer eines Schultags befreien. Eine längere Unterrichtsbefreiung (Beurlaubung) kann nur die Schulleitung gewähren. In einem fachpraktischen Semester ist eine Unterrichtsbefreiung höchstens an einem Sommersemestertag durch die Klassenleitung oder Semesterleitung möglich. Darüber hinausgehende Fehltage im Sommersemester sind an einer anderen Schule nachzuholen; den konkreten Nachholtermin legt die Schulleitung fest. Ist dies nicht möglich, legt die Schulleitung eine anderweitige Ersatzleistung fest.
(2) Sind Studierende aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine Mitteilung in Textform innerhalb von drei Werktagen nach Fernbleiben vom Unterricht nachzureichen. Außerschulische Einrichtungen der praktischen oder fachpraktischen Ausbildung sind darüber hinaus in der von der Schule festgelegten Weise zu unterrichten.
(3) Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen
1. bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder bei Erkrankung am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises,
2. wenn sich krankheitsbedingte Versäumnisse häufen oder berechtigte Zweifel an der Erkrankung bestehen.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 kann die Schule die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Das Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 ist der Schule innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorzulegen; wird es nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
(4) Der durch Abwesenheit versäumte Lehrstoff ist von den Studierenden selbständig und eigenverantwortlich nachzuarbeiten.
(5) Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz stellen einen zwingenden Beurlaubungsgrund dar, es sei denn, dies widerspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Studierenden und das Beschäftigungsverbot ist verzichtbar. Satz 1 gilt entsprechend für die Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern und für die Teilnahme an Prüfungen.
(6) Die Schulleitung kann Studierende auf Antrag in Textform vom Unterricht und der Prüfung in den Fächern „Berufs- und Arbeitspädagogik“ und „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ befreien, wenn
1. ein Meisterprüfungsabschluss in einem Beruf der Agrarwirtschaft oder der Hauswirtschaft vorliegt oder
2. die Ziele und Inhalte des Fachs „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ für die Abteilung Landwirtschaft oder des Fachs „Berufs- und Arbeitspädagogik“ für die Abteilung Hauswirtschaft auf andere Weise nachgewiesen wurden.