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§ 82 BayAgrSchO (Bayern) — Kleine Leistungsnachweise

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Pflichtfächern sind mindestens zwei kleine Leistungsnachweise zu erbringen. Abweichend von Satz 1 sind im Fach „Produktion und Betriebsführung“ keine kleinen Leistungsnachweise zu erbringen.