nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 80 BayAgrSchO (Bayern) — Zugangsvoraussetzungen

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufnahme in die Höhere Landbauschule setzt den Abschluss „Staatlich geprüfter Wirtschafter im Landbau“ oder „Staatlich geprüfte Wirtschafterin im Landbau“ oder einen gleichwertigen Abschluss voraus.