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# § 69 BayAgrSchO (Bayern) — Prüfungsausschuss

Bayerische Agrarschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfungen werden vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt die Schulleitung. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus dem vorsitzenden Mitglied und Lehrkräften, die in den Prüfungsfächern unterrichten, zusammen. Im Bedarfsfall kann das vorsitzende Mitglied zusätzliche Ausschussmitglieder, insbesondere Mitglieder der fachlich und örtlich zuständigen Meisterprüfungsausschüsse, berufen. Für Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz sind, gelten die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gemäß § 4 Abs. 8 entsprechend.

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Über die Prüfungsvorgänge ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

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Zitiervorschlag: § 69 BayAgrSchO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/69

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