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§ 68 BayAgrSchO (Bayern) — Semesterarbeit

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den dreisemestrigen Studiengängen ist mit Ausnahme der Fachrichtungen Garten- und Landschaftsbau sowie Gartenbau im fachpraktischen Semester eine Semesterarbeit anzufertigen.