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§ 67 BayAgrSchO (Bayern) — Kleine Leistungsnachweise

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Historische Fassung: Stand 25.08.2026 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In jedem fachtheoretischen Semester wird in den Pflichtfächern mit bis zu zwei Wochenstunden mindestens ein kleiner Leistungsnachweis, in allen anderen Pflichtfächern werden mindestens zwei kleine Leistungsnachweise durchgeführt.

(2) Im fachpraktischen Semester ist zum Abschluss jedes Sommersemestertages ein kleiner Leistungsnachweis zu erbringen. Mehrere thematisch zusammengehörige Sommersemestertage können in einem Leistungsnachweis zusammengefasst werden. In diesem Fall erfolgt die Gewichtung entsprechend der Anzahl an zugehörigen Sommersemestertagen.