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# § 66 BayAgrSchO (Bayern) — Große Leistungsnachweise

Bayerische Agrarschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Historische Fassung: Stand 25.08.2026 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

In allen Pflichtfächern mit einer oder zwei Wochenstunden ist in jedem fachtheoretischen Semester mindestens ein großer Leistungsnachweis, bei allen übrigen Pflichtfächern sind mindestens zwei große Leistungsnachweise zu erbringen. Abweichend von Satz 1 muss im dritten Semester der Fachrichtung ökologischer Landbau sowie im zweisemestrigen Studiengang mit E-learning-Phasen in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau im zweiten Semester in jedem Pflichtfach mindestens ein großer Leistungsnachweis erbracht werden. Im Pflichtfach Persönliche Bildung und Kommunikation ist in der Fachrichtung ökologischer Landbau ein großer Leistungsnachweis in Form eines Vortrags oder eines Redebeitrags an einer öffentlichen Veranstaltung oder einer Moderation zu erbringen.

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Zitiervorschlag: § 66 BayAgrSchO (Bayern)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Bayern, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 25.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/66?asof=2026-08-25

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