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# § 65 BayAgrSchO (Bayern) — Zugangsvoraussetzungen

Bayerische Agrarschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Aufnahme ist die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der gewählten Fachrichtung einschlägigen oder verwandten Ausbildungsberuf und zusätzlich eine weitere einschlägige Berufstätigkeit von zwei Jahren erforderlich. Abweichend von Satz 1 ist die Aufnahme in die Fachrichtungen Milchwirtschaft und Molkereiwesen sowie Milchwirtschaftliches Laborwesen nach einer einschlägigen Berufstätigkeit von einem Jahr möglich, in die Fachrichtung ökologischer Landbau ohne Praxiszeit. Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Voraussetzungen ist für die Aufnahme in die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau ein Notendurchschnitt von 3,0 oder besser in der Abschlussprüfung Gärtner/Gärtnerin und für die Aufnahme in die Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen ein Notendurchschnitt von 3,5 oder besser in der Abschlussprüfung in einem einschlägigen oder verwandten Ausbildungsberuf erforderlich.

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Zitiervorschlag: § 65 BayAgrSchO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/65

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