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# § 64 BayAgrSchO (Bayern) — Bildungsdauer, Semester- und Maßnahmeabschnittsgestaltung

Bayerische Agrarschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unterrichtszeiten regelt das Staatsministerium. Der Unterricht wird erteilt:

1. im zweisemestrigen Studiengang in zwei fachtheoretischen Semestern mit je 20 Unterrichtswochen in Vollzeitform,

2. im dreisemestrigen Studiengang in zwei fachtheoretischen Semestern im ersten und dritten Semester und einem fachpraktischen zweiten Semester oder

3. im Studiengang mit E-Learning-Phasen in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau in drei Maßnahmeabschnitten, wobei der erste und dritte Abschnitt jeweils in Präsenz, der zweite Abschnitt online als E-Learning-Phase stattfindet.

Im fachpraktischen Semester gemäß Satz 2 Nr. 2 und im zweiten Maßnahmeabschnitt gemäß Satz 2 Nr. 3 führt die Schule 15 Sommersemestertage in Präsenz durch.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus der Stundentafel (Anlagen 6 bis 15).

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Zitiervorschlag: § 64 BayAgrSchO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/64

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