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§ 62 BayAgrSchO (Bayern) — Gliederung

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Historische Fassung: Stand 25.08.2026 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Fachschulen für Agrarwirtschaft gliedern sich in die Fachrichtungen

1. Garten- und Landschaftsbau,

2. Gartenbau,

3. Milchwirtschaft und Molkereiwesen,

4. ökologischer Landbau sowie

5. Milchwirtschaftliches Laborwesen.

(2) Die Fachrichtung Gartenbau gliedert sich in die Fachgebiete

1. Gemüsebau,

2. Zierpflanzenbau/Management und Gestaltung sowie

3. Staudengärtnerei/Management und Gestaltung.

(3) Die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau kann auch mit dem Fachgebiet Management und Gestaltung angeboten werden.