(1) Das Abschlussjahr der Fachakademie ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist und wenn im Abschlusszeugnis in keinem Pflichtfach die Zeugnisnote 6 „ungenügend“ oder in höchstens einem Pflichtfach die Zeugnisnote 5 „mangelhaft“ erteilt worden ist. Abweichend von Satz 1 ist das Abschlussjahr auch bestanden, wenn
1. die Gesamtnote „ausreichend“ ist,
2. in nur einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach oder in zwei sonstigen Pflichtfächern die Zeugnisnote 5 „mangelhaft“ ist und
3. in einem anderen Prüfungsfach die Zeugnisnote 1 „sehr gut“ oder in zwei Prüfungsfächern oder in einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach jeweils mindestens die Zeugnisnote 2 „gut“ erzielt wurde.
(2) Studierende, die das Abschlussjahr nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis mit den Einzelnoten und dem Vermerk über das Nichtbestehen dieses Schuljahres.
(3) Bei Nichtbestehen kann das Abschlussjahr einschließlich der Abschlussprüfung einmal wiederholt werden. Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich.