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§ 48 BayAgrSchO (Bayern) — Große Leistungsnachweise

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In allen Pflicht- und Zusatzfächern mit einer Wochenstunde ist mindestens ein großer Leistungsnachweis, in allen übrigen Pflicht- und Zusatzfächern sind in jedem Schuljahr mindestens zwei große Leistungsnachweise zu erbringen.