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# § 47 BayAgrSchO (Bayern) — Zugangsvoraussetzungen

Bayerische Agrarschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Aufnahme in das erste Schuljahr der Fachakademie sind ein mittlerer Schulabschluss und zusätzlich eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.

(2) Bewerber mit dem Abschluss „Staatlich geprüfter Wirtschafter/Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Ernährung und Haushaltsmanagement“, „Meister/ Meisterin der Hauswirtschaft“ sowie „Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement “ oder Bewerber mit vergleichbarem Schulabschluss können zu Beginn des dritten Schuljahres in die Fachakademie aufgenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 47 BayAgrSchO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/47

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