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# § 45 BayAgrSchO (Bayern) — Bildungsziele

Bayerische Agrarschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags aller Schulen (Art. 1 BayEUG) sowie des gemeinsamen Bildungsauftrags der Schulen gemäß § 2 hat die Fachakademie das Ziel, die Studierenden zur Übernahme von Aufgaben als Fach- und Führungskräfte in hauswirtschaftlichen und landwirtschaftlich-hauswirtschaftlichen Betrieben und Dienstleistungsunternehmen sowie einer unternehmerischen Tätigkeit vorzubereiten. Sie schafft die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn der landwirtschaftlich-hauswirtschaftlichen Fachlehrerinnen oder Fachlehrer und Fachberaterinnen oder Fachberater sowie für die Laufbahn eines entsprechenden landwirtschaftlich-technischen öffentlichen Dienstes und für die Laufbahn Fachlehrerin oder Fachlehrer für Ernährung und Versorgung an berufsbildenden Schulen oder vergleichbare Angestellte.

(2) Die Fachakademie dient der vertieften beruflichen Fortbildung und vermittelt auch die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Lern- und Arbeitstechniken.

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Zitiervorschlag: § 45 BayAgrSchO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/45

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