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§ 38 BayAgrSchO (Bayern) — Berufs- und Arbeitspädagogik

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ im zwei- und dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft findet entsprechend § 4 Abs. 2 und 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung statt. Der Inhalt des Unterrichtsfachs von Satz 1 entspricht den in § 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen. Im einsemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft können Studierende im Wahlpflichtmodul „Berufs- und Arbeitspädagogik Teil II“ freiwillig eine Prüfung nach Maßgabe von Satz 1 absolvieren.

(2) Studierende, die die Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ oder im Wahlpflichtmodul „Berufs- und Arbeitspädagogik Teil II“ im schriftlichen und praktischen Teil jeweils mit mindestens Note 4 „ausreichend“ bestanden haben, besitzen die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 5 BBiG in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung.

(3) Prüfungsteilnehmer, die im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ oder im Wahlpflichtmodul „Berufs- und Arbeitspädagogik Teil II“ im schriftlichen oder praktischen Prüfungsteil die Note 5 „mangelhaft“ oder Note 6 „ungenügend“ erzielt haben, können auf Antrag in Textform den nicht bestandenen Teil oder die nicht bestandenen Teile der Prüfung zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholen. In diesem Fall wird die Note der Wiederholungsprüfung für das Abschlusszeugnis herangezogen. Eine Wiederholung zur reinen Notenverbesserung ist nicht möglich.