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# § 3 BayAgrSchO (Bayern) — Schulleitung (vergleiche Art. 57 BayEUG)

Bayerische Agrarschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) insbesondere

1. über die Durchführung und Verbindlichkeit von sonstigen Schulveranstaltungen,

2. über den Erlass einer Hausordnung,

3. über die Verbreitung von gedruckten oder digitalen Schriften und Plakaten im schulischen Interesse und

4. im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule.

Anderweitige Mitwirkungsrechte, wie etwa nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen oder dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt. Die Schulleitung übt das Hausrecht in der Schulanlage aus.

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Zitiervorschlag: § 3 BayAgrSchO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/3

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