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# § 23 BayAgrSchO (Bayern) — Studierendenunterlagen, Verarbeitung personenbezogener Daten (vergleiche Art. 85 BayEUG)

Bayerische Agrarschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Historische Fassung: Stand 25.08.2026 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Verwendung, Weitergabe, Aufbewahrung und Einsichtnahme von Studierendenunterlagen sowie das Verfahren bei Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule sind die §§ 37 bis 42 der BaySchO entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d der BaySchO sollen die Studierendenunterlagen elektronisch geführt werden.

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Zitiervorschlag: § 23 BayAgrSchO (Bayern)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Bayern, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 25.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/23?asof=2026-08-25

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nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
