nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 21 BayAgrSchO (Bayern) — Notenausgleich

Bayerische Agrarschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Studierenden, die nach § 20 Abs. 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:

1. wenn sie bei der Note 5 „mangelhaft“ in zwei Pflichtfächern mindestens ausreichende Leistungen in allen übrigen Pflichtfächern erzielt haben und

2. wenn sie in mindestens einem Pflichtfach die Note 1 „sehr gut“ oder in zwei Pflichtfächern die Note 2 „gut“ aufweisen.

Ein Notenausgleich ist ausgeschlossen, wenn in zwei Pflichtfächern, die in diesem Semester oder Schuljahr abgeschlossen wurden, die Note 5 „mangelhaft“ erzielt wurde. Ferner ist ein Notenausgleich an den Landwirtschaftsschulen im zweiten Semester der Abteilung Landwirtschaft und an den Fachschulen für Agrarwirtschaft im fachpraktischen Semester ausgeschlossen.

(2) Die Feststellung über die Gewährung von Notenausgleich trifft die Lehrerkonferenz.

---

Zitiervorschlag: § 21 BayAgrSchO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
