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§ 125 BayAgrSchO (Bayern) — Praktische Prüfung

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den beiden Fachrichtungen werden folgende Fächer praktisch geprüft:

1.

Fachrichtung Lebensmittel-Pflanze-Umwelt

a)

chemisch-physikalische Lebensmitteluntersuchung und chemisch-physikalische Labortechnik oder chemisch-physikalische Untersuchung und Labortechnik,

b)

mikrobiologische Lebensmitteluntersuchung und mikrobiologische Labortechnik oder Pflanzenanalytik,

2.

Fachrichtung Biotechnologie

a)

chemisch-physikalische Untersuchung und Labortechnik,

b)

Fermentationstechnologie.

(2) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf mindestens je eine Aufgabe aus den in Abs. 1 aufgeführten Fächern und umfasst maximal 390 Minuten. Die praktische Prüfung wird zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung von der Lehrkraft des jeweiligen Fachs und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses durchgeführt. Der Vorsitzende bestimmt die Aufgaben auf Vorschlag der beteiligten Lehrkräfte.

(3) Die Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern unter Angabe der erlaubten Hilfsmittel und der zur Verfügung stehenden Zeit mitgeteilt.

(4) Die Prüfungsteilnehmer haben Hergang und Ergebnisse der praktischen Prüfungsarbeiten schriftlich kurz darzustellen.