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§ 119 BayAgrSchO (Bayern) — Kleine Leistungsnachweise

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In jedem Schuljahr wird in jedem Pflichtfach mindestens ein kleiner Leistungsnachweis durchgeführt. Kleine Leistungsnachweise können auch in Form von Versuchs- oder Analysenauswertungen erbracht werden.