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# § 111 BayAgrSchO (Bayern) — Berufsausbildung und Mitarbeiterführung, Berufs- und Arbeitspädagogik

Bayerische Agrarschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, besitzen die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 2 Nr. 3 BBiG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 LwHwPrüfAnerkV. Studierende, die im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ oder „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ die Prüfung im schriftlichen und praktischen Teil jeweils mit mindestens Note 4 „ausreichend“ bestanden haben, besitzen die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 5 BBiG in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung.

(2) Für die Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ ist § 38 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 111 BayAgrSchO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/111

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