§ 22 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes findet erstmals auf Leistungen Anwendung, die auf Grund dieses Gesetzes gezahlt werden.
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§ 22 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes findet erstmals auf Leistungen Anwendung, die auf Grund dieses Gesetzes gezahlt werden.