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# Art 48 BayAbgG (Bayern) — Beamte auf Zeit, Wahlbeamte auf Zeit

Bayerisches Abgeordnetengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit oder eines Wahlbeamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.

(2) Fällt bei einem Wahlbeamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag, gilt die Amtszeit zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. Kehrt der Wahlbeamte auf Zeit in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag und dem Ablauf seiner Amtszeit in ein Beamtenverhältnis zurück, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden.

(3) Art. 44 gilt nicht für Wahlbeamte auf Zeit.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Wahlbeamte auf Zeit, die ein Mandat im Deutschen Bundestag annehmen.

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Zitiervorschlag: Art 48 BayAbgG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/48

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