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# Art 32 BayAbgG (Bayern) — Verbot eigener Geschäfte

Bayerisches Abgeordnetengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen mit den in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen sowie mit Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen der Freistaat Bayern mehr als 25 % der Anteile hält, keine Geschäfte auf eigene Rechnung abschließen oder abwickeln. Dies gilt nicht für

1. die Teilnahme an Ausschreibungs- und Vergabeverfahren und darauf gründenden Rechtsgeschäfte,

2. die Abwicklung von vor Beginn des Landtagsmandats abgeschlossenen Verträgen,

3. Rechtsgeschäfte, deren Geschäftswert im Einzelfall oder insgesamt im Kalenderjahr den Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigen,

4. Rechtsgeschäfte, zu denen das Präsidium des Bayerischen Landtags zuvor seine Einwilligung erteilt hat.

Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte von Kapitalgesellschaften, deren Anteile vollständig vom Mitglied des Bayerischen Landtags gehalten werden.

(2) Soweit Rechtsgeschäfte nach Abs. 1 Satz 2 zulässig sind, sind sie der Präsidentin oder dem Präsidenten gemäß Art. 34 Abs. 3 bis 5 anzuzeigen und gemäß Art. 35 zu veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: Art 32 BayAbgG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/32

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