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# Art 18 BayAbgG (Bayern) — Hinterbliebenenversorgung

Bayerisches Abgeordnetengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds des Bayerischen Landtags erhält 55 v.H. der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllte oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte.

(2) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds des Bayerischen Landtags, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach Art. 12 erfüllt, erhält 55 v.H. der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach Art. 13 bestimmt.

(3) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds des Bayerischen Landtags, das die Voraussetzungen des Art. 12 nicht erfüllt, erhält 55 v.H. der Mindestaltersentschädigung nach Art. 13.

(4) Die Abkömmlinge eines ehemaligen Mitglieds des Bayerischen Landtags, das zur Zeit seines Todes Altersentschädigung erhalten hätte, eines verstorbenen Mitglieds des Bayerischen Landtags oder eines verstorbenen Empfängers von Altersentschädigung erhalten Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und die Halbwaise zwölf v.H. der Altersentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3.

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Zitiervorschlag: Art 18 BayAbgG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbgG/18

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