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# Art 14a BayAbgG (Bayern) — Berücksichtigung von Zeiten als kommunaler Wahlbeamter

Bayerisches Abgeordnetengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zeiten als Beamter auf Zeit in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinn des Art. 12, wenn das kommunale Wahlbeamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat oder endet und die Zeiten nicht bereits als ruhegehaltfähige Dienstzeit in einem Beamten- oder Richterverhältnis berücksichtigt wurden; das gilt nicht, wenn aus einem späteren kommunalen Wahlbeamtenverhältnis ein Versorgungsanspruch erworben wird. Werden nur durch die Anrechnung dieser Zeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung in der in Art. 13 Satz 1 genannten Höhe gezahlt.

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Zitiervorschlag: Art 14a BayAbgG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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