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# Art 13 BayAbgG (Bayern) — Höhe der Altersentschädigung

Bayerisches Abgeordnetengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag von zehn Jahren 33,5 v.H. der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 20. Jahr um 3,825 v.H. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 2 zugrunde gelegt. Art. 11 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 13 BayAbgG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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