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# Art 10 BayAbgG (Bayern) — Dienstreisen

Bayerisches Abgeordnetengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstreisen sind Reisen im Auftrag des Bayerischen Landtags, die vor Antritt der Reise vom Präsidenten genehmigt worden sind. Die Mitglieder des Bayerischen Landtags sind berechtigt, Dienstreisen mit dem Flugzeug oder Schlafwagen durchzuführen. Für Dienstreisen wird Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt.

(2) Beruft der Präsident oder ein Ausschußvorsitzender mit Genehmigung des Präsidenten eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, so sind den teilnehmenden Mitgliedern des Bayerischen Landtags die notwendigen Fahrtkosten zu erstatten, sofern sich das Mitglied des Bayerischen Landtags am Tag der Sitzung außerhalb des Landes aufhält.

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Zitiervorschlag: Art 10 BayAbgG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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