nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 28 BayAbfG (Bayern) — Aufsicht und Überwachung

Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Oberste Aufsichtsbehörde über den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, des Verpackungsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen ist das Staatsministerium. Das Staatsministerium ist auch zuständig für die sonstigen in den in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften den obersten Landesbehörden übertragenen Aufgaben. Die Vorschriften über die Kommunalaufsicht und das Bergwesen bleiben unberührt.

(2) Das Staatsministerium hat die bei der Überwachung von Abfallbeseitigungsanlagen erfaßten Umwelteinwirkungen zu bewerten und die Öffentlichkeit über die Ergebnisse zu unterrichten. Das Staatsministerium kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 anderer Behörden und sonstiger Dritter bedienen.

---

Zitiervorschlag: Art 28 BayAbfG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/28

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
