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# Art 4 BayA_45_A3_VerkVwAbk (Bayern)

Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem Seligenstädter Kreuz (A 45/A 3)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Bayern stellt das Land Hessen von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe hessischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit das Land Hessen durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.

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Zitiervorschlag: Art 4 BayA_45_A3_VerkVwAbk (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayA_45_A3_VerkVwAbk/4

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