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# § 9 BayAVGFRG (Bayern) — Korrekturregelung Gewerbesteuerumlage

Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden Meldefehler noch vor der Berechnung der Gewerbesteuerumlage festgestellt, so sind dem Landesamt für Statistik unverzüglich die korrekten Berechnungsgrundlagen zu melden. Das Landesamt für Statistik gleicht den Fehler möglichst im Rahmen der auf die Meldung folgenden Verrechnung aus. Andernfalls sind die Berichtigungen der Meldefehler zusammen mit der nächsten regulären Meldung abzugeben. Stellt eine Gemeinde unmittelbar nach Ablauf des vierten Kalendervierteljahres fest, dass aufgrund fehlerhafter Meldungen Berichtigungen des abgelaufenen Kalenderjahres vorzunehmen sind, so kann sie diese in einer gesonderten berichtigten Meldung bis spätestens 10. Februar gegenüber dem Landesamt für Statistik vornehmen.

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Zitiervorschlag: § 9 BayAVGFRG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAVGFRG/9

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