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# § 8 BayAVGFRG (Bayern) — Gewerbesteuererstattungen

Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an Gewerbesteuer in einem Jahr die Einnahmen aus dieser Steuer, so wird ihr jeweils zum 1. Februar des folgenden Jahres im Rahmen der Verrechnung nach § 5 Abs. 5 ein Betrag erstattet, der sich durch Anwendung der Bemessungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf den Unterschiedsbetrag ergibt. § 6 Abs. 6 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes bleibt unberührt.

(2) Übersteigen in einem Abrechnungszeitraum die Erstattungen an Gewerbesteuer die Gewerbesteuereinnahmen, so wird dieser Unterschiedsbetrag bis zur Höhe des Überschusses der Gewerbesteuereinnahmen über die Gewerbesteuererstattungen in den folgenden Abrechnungszeiträumen eines Jahres angerechnet.

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Zitiervorschlag: § 8 BayAVGFRG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAVGFRG/8

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