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# § 3 BayAVGFRG (Bayern) — Berechnung der Schlüsselzahlen

Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schlüsselzahlen nach § 1 sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden. Beträgt die achte Zahl hinter dem Komma fünf oder darüber, ist dabei aufzurunden, liegt sie darunter, ist abzurunden.

(2) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 2 Abs. 2 sind die einzelnen Rechenschritte ohne Rundungen vorzunehmen. Die Schlüsselzahlen nach § 2 Abs. 2 sind auf neun Stellen hinter dem Komma zu runden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Bei Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Bestands- oder Gebietsänderung folgenden Jahr ab neu festzusetzen. Tritt die Bestands- oder Gebietsänderung mit dem Beginn eines Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Zusammenlegung von Gemeinden ist als Schlüsselzahl die Summe der bisherigen jeweiligen Schlüsselzahlen dieser Gemeinden festzusetzen. Ist die Gemeinde geteilt worden, so sind die jeweiligen Schlüsselzahlen entsprechend der Zahl der Einwohner auf die Rechtsnachfolger aufzuteilen. Maßgebend ist die Zahl der Einwohner im Zeitpunkt der Bestands- oder Gebietsänderung.

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Zitiervorschlag: § 3 BayAVGFRG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAVGFRG/3

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