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§ 2 BayARV (Bayern) — Flugkostenerstattung

Bayerische Auslandsreisekostenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Flugreisen werden die Kosten bis zur Höhe der für das Benutzen der Business Class oder einer vergleichbaren Klasse entstehenden Kosten erstattet. Den Angehörigen ab den Besoldungsgruppen B 9 und R 9 können die Auslagen bis zur Höhe der Kosten der Ersten Klasse erstattet werden.