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§ 14 BayAPOFspl (Bayern) — Prüfungsblätter

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die von den Prüfern festgesetzten Einzelnoten sind in Prüfungsblätter einzutragen und von den Prüfern zu unterzeichnen. Diese Prüfungsblätter sind von der Technischen Universität München zu den Prüfungsakten zu nehmen.