(1) Die in § 2 Nr. 1 bis 14 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) aufgezählten Aufgaben können nicht Aufgaben neuer Wasser- und Bodenverbände sein. Satz 1 findet für die Zwecke der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus keine Anwendung auf die Beschaffung und Bereitstellung von Betriebswasser
1. aus Oberflächengewässern,
2. aus oberflächennahem Grundwasser, soweit für die Versorgung des Verbandsgebiets weder auf Niederschlagswasser noch auf Oberflächengewässer zurückgegriffen werden kann,
solange eine gewässerschonende Entnahme möglich ist und der Bedarf der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorrangig gedeckt wird. Ist eine Gemeinde Verbandsmitglied, findet Satz 1 zudem auf die Beschaffung und Bereitstellung von Betriebswasser zur Bewässerung von öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Sportplätzen keine Anwendung. Satz 1 findet keine Anwendung zum Zweck des gezielten Wasserrückhalts in der Fläche. Satz 1 findet ferner keine Anwendung auf die Unterhaltung von Gewässern zum Zweck des Moorbodenschutzes.
(2) Die Aufgaben bestehender Wasser- und Bodenverbände im bisherigen Umfang bleiben unberührt. Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Wasser- und Bodenverbände haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.