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Art 2 BayAGPIDV (Bayern) — Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik

Gesetz zur Ausführung der Präimplantationsdiagnostikverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 5 bis 7 der Präimplantationsdiagnostikverordnung wird die „Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik“ mit Sitz in München errichtet. Sie kann sich zur Erledigung ihrer Geschäfte einer beim Staatsministerium eingerichteten Geschäftsstelle bedienen.

(2) Die Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik prüft und bewertet die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 des Embryonenschutzgesetzes nur dann, wenn eine Maßnahme der Präimplantationsdiagnostik an einem bayerischen Zentrum für Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden soll.

(3) Die Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik setzt sich wie folgt zusammen:

1. aus der Fachrichtung Medizin je eine Fachärztin oder ein Facharzt für

a) Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Schwerpunkt gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin,

b) Humangenetik,

c) Kinder- und Jugendmedizin und

d) Psychiatrie und Psychotherapie,

2. aus der Fachrichtung Recht eine Juristin oder ein Jurist mit der Befähigung zum Richteramt,

3. aus der Fachrichtung Ethik eine Sachverständige oder ein Sachverständiger, die oder der durch wissenschaftliche oder berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik in der Medizin ausgewiesen ist, und

4. je einem Vertreter der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen

a) der Patientinnen und Patienten und

b) der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung.

Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied mit entsprechender Qualifikation bestellt.

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Staatsministerium für die Dauer von fünf Jahren bestellt, im Fall des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied während der Dauer der Amtsperiode aus, wird für die restliche Amtsperiode eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt.

(5) Die Mitarbeit in der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik erfolgt ehrenamtlich. Reisekosten werden entsprechend den Regelungen des Bayerischen Reisekostengesetzes erstattet.

(6) Die Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf. Sie bestimmt aus ihren Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende vertritt die Kommission nach außen und gibt ihre Bewertungen rechtsverbindlich ab.

(7) Die Kosten der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik werden vom Staat getragen. Die von ihr festgesetzten Gebühren und Auslagen fließen dem Staat zu; die Bestimmungen des Kostengesetzes finden Anwendung.

(8) Das Staatsministerium kann die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik überprüfen. Die Ethikkommission gibt ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über alle ihre Angelegenheiten und Entscheidungen. Hält die oder der Vorsitzende eine Entscheidung der Kommission für rechtswidrig, hat sie oder er sie zu beanstanden und vor Bekanntgabe die Entscheidung des Staatsministeriums herbeizuführen. Das Staatsministerium kann rechtswidrige Entscheidungen der Ethikkommission aufheben.