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# Art 7 BayÖPNVG (Bayern) — Verkehrskooperationen im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (Art. 8 und 9) eines Nahverkehrsraums haben bei der Sicherung und Verbesserung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs im verkehrlich erforderlichen Umfang zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter Einbeziehung der vorhandenen Verkehrsunternehmen insbesondere auf alle Fragen der Linienführung, der Fahrplanabstimmung, des Tarifs, der gegenseitigen Anerkennung von Fahrscheinen, der Bedienungshäufigkeit der betroffenen Linien sowie der wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung (Verkehrskooperation). Als Kooperation im Sinn dieses Gesetzes gilt insbesondere

1. die tarifliche Zusammenarbeit in Form eines Übergangstarifs oder einer Durchtarifierung,

2. die Bildung einer Verkehrsgemeinschaft oder

3. die Bildung eines Verkehrs- und Tarifverbunds.

Die Aufgabenträger sollen darauf hinwirken, daß die Verkehrsunternehmen im verkehrlich erforderlichen Umfang zusammenarbeiten und die an einer Kooperation beteiligten Verkehrsunternehmen der Aufhebung bestehender Bedienungsverbote zustimmen.

(2) Soweit es aus verkehrlichen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist, haben die Aufgabenträger auch mehrerer Nahverkehrsräume des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs zusammenzuarbeiten.

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Zitiervorschlag: Art 7 BayÖPNVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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