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# Art 22 BayÖPNVG (Bayern) — Mittelfristiges Investitionsförderungsprogramm

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium bezieht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in das nach Art. 5 und 6 BayGVFG aufzustellende Programm die Investitionshilfen nach Art. 21 ein. In dem Programm werden die zu fördernden Vorhaben, die Höhe der Gesamtkosten, der zuwendungsfähigen Kosten, der Gesamtförderung sowie der jedes Jahr voraussichtlich fälligen Förderbeträge aus Bundes- und Landesmitteln für jeweils fünf Jahre im voraus dargestellt.

(2) Ergänzend werden im nach Art. 5 und 6 BayGVFG aufzustellenden Programm die Finanzhilfen dargestellt, die aus Mitteln des Art. 13c Abs. 2 BayFAG für die Projekte bereitgestellt werden, die nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden.

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Zitiervorschlag: Art 22 BayÖPNVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Bay%C3%96PNVG/22

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