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# Art 14 BayÖPNVG (Bayern) — ÖPNV-Investitionsplan

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im ÖPNV-Investitionsplan sind die innerhalb der jeweils fünf folgenden Jahre anfallenden oder geplanten Investitionen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich der im Voraus ermittelten Kosten darzustellen, getrennt nach

1. Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs (Art. 2 Nr. 1 Buchst. e des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes – BayGVFG),

2. Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart und nichtbundeseigenen Eisenbahnen (Art. 2 Nr. 2 BayGVFG),

3. Umsteigeanlagen, zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen sowie Betriebshöfen und zentralen Werkstätten (Art. 2 Nr. 3 BayGVFG),

4. Beschleunigungsmaßnahmen (Art. 2 Nr. 4 BayGVFG),

5. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit nichtbundeseigene Eisenbahnen betroffen sind (Art. 2 Nr. 5 BayGVFG),

6. Beschaffung von Linienomnibussen, Gelenkomnibussen, Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe sowie von Schienenfahrzeugen (Art. 2 Nr. 6 BayGVFG).

(2) Soweit erforderlich sind in den ÖPNV-Investitionsplan in Ergänzung des Nahverkehrsplans auch Angaben über bestehende und geplante Verkehrskooperationen sowie Erweiterungen des Linienangebots aufzunehmen. Nachrichtlich sind geplante Investitionen der vorhandenen Verkehrsunternehmen darzustellen.

(3) Der ÖPNV-Investitionsplan ist der Aufsichtsbehörde jeweils bis zum 1. Februar des Jahres vorzulegen, in dem der Investitionszeitraum beginnt. Die Aufsichtsbehörde leitet den ÖPNV-Investitionsplan unverzüglich an das Staatsministerium weiter.

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Zitiervorschlag: Art 14 BayÖPNVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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