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# § 5 BauwAbdAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Arbeits- und Tarifrecht,

- 4. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,

- 6. Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten, Prüfen von Baugruben und Gräben,

- 7. Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Verlegeplänen, Durchführen von Messungen,

- 8. Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen nach Art und Menge, Lagern und Transportieren,

- 9. Bereitstellen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Werkzeugen und Baugeräten, Inbetriebnehmen und Warten,

- 10. Ausführen von Holzarbeiten,

- 11. Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten,

- 12. Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen,

- 13. Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle,

- 14. Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser,

- 15. Abdichten von Dächern,

- 16. Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von Brückentafeln,

- 17. Anfertigen von Bauberichten und Aufmaßskizzen, Qualitätskontrolle.

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Zitiervorschlag: § 5 BauwAbdAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BauwAbdAusbV/5

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