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# § 4 BauwAbdAusbV — Gliederung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Berufsausbildung sind in überbetrieblichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln:

- 1. im ersten Ausbildungsjahr in fünf Wochen insbesondere die in der Anlage Abschnitt I unter den laufenden Nummern 6, 7, 10 und 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,

- 2. im zweiten Ausbildungsjahr in sieben Wochen insbesondere die in der Anlage Abschnitt II unter den laufenden Nummern 3, 4 und 5 Buchstabe a bis h sowie der laufenden Nummer 6 Buchstabe a bis c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,

- 3. im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen insbesondere die in der Anlage Abschnitt II unter den laufenden Nummern 2 und 5 Buchstabe l bis n, der laufenden Nummer 6 Buchstabe d bis m sowie der laufenden Nummer 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.

(2) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.

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Zitiervorschlag: § 4 BauwAbdAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BauwAbdAusbV/4

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