nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 BautechKonAusbV — Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

- 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

  - a) Architektur,

  - b) Ingenieurbau oder

  - c) Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau sowie

- 3. fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Durchführen von Bestandsaufnahmen,

- 2. Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess,

- 3. Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken,

- 4. Modellieren des Bauprozesses in digitalen Informationsmodellen,

- 5. Anfertigen technischer Zeichnungen,

- 6. Erstellen von technischen Dokumenten und

- 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Architektur sind:

- 1. Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken und

- 2. Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase sowie die Objektbetreuung.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ingenieurbau sind:

- 1. Konstruieren von Bauteilen und Bauwerken und

- 2. Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase.

(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau sind:

- 1. Konstruieren von Bauelementen, Bauweisen und baulichen Infrastruktursystemen und

- 2. Erstellen von technischen Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

- 1. Tiefbau,

- 2. Verkehrswegebau oder

- 3. Landschaftsbau.

Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle ein von Satz 2 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

- 4. digitalisierte Arbeitswelt sowie

- 5. Anwenden von kollaborativen Arbeitsweisen mit am Projekt Beteiligten.

---

Zitiervorschlag: § 5 BautechKonAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
