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# § 16 BautechKonAusbV — Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“

Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Baustrukturen zu erkennen und zu beschreiben,

- 2. Planungs- und Konstruktionsregeln zu erkennen und anzuwenden,

- 3. bautechnische und bauphysikalische Grundlagen zu erkennen und Ableitungen zu treffen,

- 4. Berechnungen durchzuführen,

- 5. Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden,

- 6. normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion anzuwenden und

- 7. technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 16 BautechKonAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BautechKonAusbV/16

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