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# Anhang II BaustellV

Baustellenverordnung  
Historische Fassung: Stand 25.06.2023 bis 23.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1285; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:

- 1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,

- 2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber

  - a) biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung,

  - b) gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2

    - aa) Nummer 1 Buchstabe a,

    - bb) Nummer 1 Buchstabe f oder Nummer 2 Buchstabe a (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder

    - cc) Nummer 2 Buchstabe e, f oder g (jeweils Kategorie 1A oder 1B)

- der Gefahrstoffverordnung,

- 3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,

- 4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,

- 5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,

- 6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,

- 7. Arbeiten mit Tauchgeräten,

- 8. Arbeiten in Druckluft,

- 9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,

- 10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden.

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Zitiervorschlag: Anhang II BaustellV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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