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# § 2 BaubetrV 1980 — Ausgeschlossene Betriebe

Baubetriebe-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe

- 1. des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;

- 2. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;

- 3. der Fassadenreinigung;

- 4. der Fußboden- und Parkettlegerei;

- 5. des Glaserhandwerks;

- 6. des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus;

- 7. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;

- 8. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;

- 9. der Naßbaggerei;

- 10. des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;

- 11. der Säurebauindustrie;

- 12. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;

- 13. des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaus sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus;

- 14. und Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.

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Zitiervorschlag: § 2 BaubetrV 1980

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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