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§ 11 BauZAusbV 2002 — Weitere Übergangsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.09.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2017 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.