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# Anlage 6 BauWiAusbV 1999 — (zu § 34) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer/zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1196 - 1198)

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- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind	Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
1	2	3	4
1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 33 Nr. 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen	während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 33 Nr. 2)	a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 33 Nr. 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4	Umweltschutz(§ 33 Nr. 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan(§ 33 Nr. 5)	a)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenb)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzenc)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen	4*)
6	Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen(§ 33 Nr. 6)	Einrichten:a)Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenb)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifend)Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellenGeräte und Maschinen:e)Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereitenRäumen:f)geräumte Baustelle übergeben
7	Herstellen von Schornsteinen und Abgasanlagen(§ 33 Nr. 7)	a)Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper, insbesondere für Schornsteine, festlegenb)Oberflächen an freistehenden Schornsteinen aus Mauerwerk und Beton schützenc)Abgasanlagen, insbesondere freistehende Schornsteine, aus Fertigteilen herstellend)Abgasanlagen, insbesondere freistehende Schornsteine, aus Stahlbeton herstellen	12
8	Herstellen von feuerfesten Konstruktionen(§ 33 Nr. 8)	a)Stampf-, Schütt- und Spritzmassen zubereiten und einbringenb)feuerfeste Formsteingewölbe, Hängedecken und durch Stahlkonstruktion gehaltene Wände herstellen	24
9	Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz(§ 33 Nr. 9)	a)Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten und Stützen an- und einbringenb)Brandschutzbekleidungen einbauenc)Brandschutzabschlüsse herstellen	2
10	Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz(§ 33 Nr. 10)	a)Erdungswiderstand von gebräuchlichen Erderformen ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen und dokumentierenb)Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel und Rohrleitungen einbringenc)Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichsschiene montieren, vorhandene Erdleitungen anschließend)Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln errichten, insbesondere Anordnung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen, festlegen und dokumentierene)Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen messen, beurteilen und dokumentieren	4
11	Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern(§ 33 Nr. 11)	a)Schäden feststellen, Ursachen ermittelnb)Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifenc)Art und Umfang der Sanierung und der Instandsetzung abschätzend)Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen abstützene)Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbesondere von Abgaskanälen und feuerfesten Konstruktionen	4
12	Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen(§ 33 Nr. 12)	a)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenb)Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen	2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.
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*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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Zitiervorschlag: Anlage 6 BauWiAusbV 1999

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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