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# Anlage 17 BauWiAusbV 1999 — (zu § 89) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer/zur Spezialtiefbauerin

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1229 - 1232)

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- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind	Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
1	2	3	4
1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 88 Nr. 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen	während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 88 Nr. 2)	a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 88 Nr. 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4	Umweltschutz(§ 88 Nr. 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan(§ 88 Nr. 5)	a)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenb)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzenc)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen	4*)
6	Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen(§ 88 Nr. 6)	Einrichten:a)Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenb)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifend)Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellenGeräte und Maschinen:e)Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereitenRäumen:f)geräumte Baustelle übergeben
7	Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen(§ 88 Nr. 7)	Eingangskontrolle für Bau- und Bauhilfsstoffe durchführen, insbesondere durch Rückstellproben
8	Durchführen von Messungen(§ 88 Nr. 8)	a)Bohransatzpunkte nach Lage und Höhe einmessen und absteckenb)Hebungs- und Setzungskontrollmessungen durchführenc)Erschütterungs- und Schwingungsmessungen durchführen
9	Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen(§ 88 Nr. 9)	a)Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen, insbesondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnikb)Werkstücke herstellen	2
10	Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen(§ 88 Nr. 10)	a)Grund- und Anbaugeräte sowie Werkzeuge für den Bohreinsatz aufbauen und bedienenb)Maschinen und Geräte sowie Werkzeuge und Zubehör für Rüttel-, Ramm- und Vibriertechniken einrichten und bedienenc)Injektionskomponenten, insbesondere Hochdruckpumpen, Mischer, Förder- und Bevorratungsanlagen zu Injektionseinheiten zusammenbauen und bedienend)Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen installieren, überprüfen und bedienen, Meßergebnisse auswertene)hydraulische, pneumatische und elektrische Steuerungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungsmotoren bedienen und wartenf)Störungen und Fehler an Maschinen, Geräten und Anlagen feststellen, eingrenzen und bewerten, Reparatur veranlasseng)Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und warten	10
11	Herstellen von Bohrungen(§ 88 Nr. 11)	a)Bohrungen nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, insbesondere für die Herstellung von Pfählen sowie den Einbau von Trägern und Ankernb)Großbohrungen für Pfähle einschließlich Bohrschablonen herstellenc)Kleinbohrungen, insbesondere für Injektionslanzen, herstellend)Bohrlöcher für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereitene)Bohrarbeiten in kontaminierten Böden unter Verwendung persönlicher Schutzausrüstung und Beachtung der Sicherheitsregeln durchführenf)Bohrlöcher verfüllen	12
12	Herstellen von Pfählen und Ankersystemen(§ 88 Nr. 12)	a)Pfähle nach unterschiedlichen Verfahren herstellenb)Ankersysteme einbauen und spannen sowie Nachverpressungen durchführen, Anker kontrollieren	7
13	Herstellen von Baugruben und Hangsicherungen(§ 88 Nr. 13)	a)Verbau, insbesondere durch Träger und Ausfachungen, herstellenb)Böschungen und Geländesprünge, insbesondere mit Spritzbeton, sichern	6
14	Durchführen von Injektionsarbeiten(§ 88 Nr. 14)	a)Injektionslanzen in Bohrungen mit Sperrmittel einbauenb)Abdichtungen und Verfestigungen im Poreninjektionsverfahren herstellen	3
15	Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsarbeiten(§ 88 Nr. 15)	a)Rammlehren herstellenb)Bauteile, insbesondere Spundbohlen oder Stahlträger, durch Rammen, Rütteln und Vibrieren einbringen und ziehen	3
16	Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden(§ 88 Nr. 16)	a)Leitwände herstellenb)Schlitze für Baugruben und Dichtwände aushebenc)Bentonit- und Dichtwandsuspensionen aufbereitend)Bewehrungskörbe in Stützflüssigkeit einbauene)Schlitze im Kontraktorverfahren betonieren	3
17	Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen(§ 88 Nr. 17)	a)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenb)Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen	2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9 bis 16 zu ergänzen und zu vertiefen.
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*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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Zitiervorschlag: Anlage 17 BauWiAusbV 1999

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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