nu:legal · recht.nulegal.eu

# Anlage 16 BauWiAusbV 1999 — (zu § 84) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brunnenbauer/zur Brunnenbauerin

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1226 - 1228)

```
- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind	Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
1	2	3	4
1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 83 Nr. 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen	während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 83 Nr. 2)	a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 83 Nr. 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4	Umweltschutz(§ 83 Nr. 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan(§ 83 Nr. 5)	a)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenb)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzenc)mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen	4*)
6	Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen(§ 83 Nr. 6)	Einrichten:a)Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenb)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:c)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifend)Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellenGeräte und Maschinen:e)Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereitenRäumen:f)geräumte Baustelle übergeben
7	Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen(§ 83 Nr. 7)	a)Rohr- und Schlauchverbindungen, insbesondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik, herstellenb)Werkstücke herstellen	2
8	Bedienen und Instandhalten von Geräten, Anlagen und Maschinen(§ 83 Nr. 8)	a)Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, auf Verschleiß prüfen und wartenb)mechanische Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollieren und Reparatur veranlassenc)hydraulische, pneumatische und elektrische Steuerungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungsmotoren bedienen und wartend)Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Geräten feststellen, eingrenzen und bewerten und Reparatur veranlassene)Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und warten	3
9	Herstellen von vertikalen Bohrungen(§ 83 Nr. 9)	a)Bohrwerkzeuge auswählen, einrichten und wartenb)Bohrarbeiten, insbesondere mit Entnahmen von ungestörten Bodenproben unter Anwendung von Kernbohrtechniken, durchführenc)Bohrloch für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereitend)Bohrlöcher verfüllene)Fangarbeiten durchführenf)Sicherungsmaßnahmen bei Bohrarbeiten in kontaminierten Böden durchführen	8
10	Herstellen von horizontalen Bohrungen(§ 83 Nr. 10)	a)Start- und Zielgrube herstellen, Streckenverlauf prüfenb)Bohrung nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, Streckenverlauf prüfen	3
11	Ausbau von Bohrungen zu Brunnen(§ 83 Nr. 11)	a)Filterkieskörnung bestimmen und Filterkies einbringenb)verpreßbare und schüttbare Abdichtungsmaterialien auswählen und nach unterschiedlichen Verfahren einbringenc)Brunnen klarpumpen, entsanden, entkeimen und beproben sowie Protokolle erstellend)Intensiventsandungsmaßnahmen durchführen und protokollierene)Leistungspumpversuch durchführen und Pumpversuchsprotokoll erstellen	14
12	Herstellen von Abschlußbauwerken(§ 83 Nr. 12)	a)Brunnenschächte, insbesondere durch Erdaushub und Einbau von Fertigteilen, herstellenb)Schachtabdeckungen auswählen und einbauenc)Brunnenköpfe herstellen und einbauend)Abdichtungen herstellen	5
13	Installieren von Wasserförderungs- und Wasseraufbereitungsanlagen(§ 83 Nr. 13)	a)Meß- und Regeleinrichtungen auswählen und einbauenb)Wasserförderungsanlagen installierenc)Wasseraufbereitungsanlagen installieren und warten	4
14	Instandhalten und Sanieren von Brunnen(§ 83 Nr. 14)	a)Brunnen für geophysikalische und optische Untersuchungsverfahren vorbereitenb)Mängel und Ursachen für Leistungsrückgänge feststellen und dokumentierenc)mechanische, hydraulische und chemische Brunnenregenerierungsverfahren durchführend)Brunnensanierungsverfahren durchführen und dokumentierene)Pumpen und Fördereinrichtungen prüfen, warten und reparieren	7
15	Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen(§ 83 Nr. 15)	a)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenb)Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen	2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 14 zu ergänzen und zu vertiefen.
----------
*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
```

---

Zitiervorschlag: Anlage 16 BauWiAusbV 1999

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BauWiAusbV%201999/anlage-16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
